Betreuung heißt...
... die Wünsche und Bedürfnisse der Betreuten im regelmäßigen und persönlichen Kontakt wahrzunehmen und bei der Wahrung ihrer Interessen als Vermittler und/oder Vertreter tätig zu werden - dort wo sie
es selber nicht mehr können. Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, bei dem ein Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht für einen Volljährigen erhält. Sie dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen die
dieser selbst nicht mehr vornehmen kann und wird zeitlich und
sachlich für entsprechende Aufgabenkreise beschränkt.
Gesetzliche Grundlagen...
Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Im Wesentlichen ist die Betreuung in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert. Ein Berufsbetreuer ist jemand, der in Deutschland rechtliche Betreuungen im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes ausübt. Hierbei handelt es sich um keinen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern um eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung im Jahr 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächlich Rechtsanwälte beruflich in diesem Metier tätig waren (als so genannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten-
und Krankenpfleger sowie Erzieher, aber auch Verwaltungsfachkräfte
und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt.
Wann benötigt jemand Betreuung...
Einem Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung daran gehindert ist, seine persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise selber zu erledigen, kann durch das Betreuungswerk eine Betreuung zur Seite gestellt werden.
Beispiele...
Herr Z., 58 Jahre, alkoholkrank, kann sein Geld nicht mehr einteilen. Er zahlt seine Miete nicht, überweist keine Rechnungen. Im droht der Verlust der Wohnung.
Frau L., 34 Jahre, ist psychisch krank. Sie zieht sich immer mehr zurück, vernachlässigt sich und droht zu verwahrlosen. Eine ärztliche Behandlung ist dringend erforderlich.
Frau M., 71 Jahre, lebt alleine in ihrer Wohnung. Sie wird immer vergesslicher und kann sich nicht mehr versorgen. Ihre Rente reicht zum Leben nicht aus. Erforderliche Hilfe kann sie nicht organisieren.
Herr R., 19 Jahre, ist seit Geburt geistig behindert. Er hat keine Verwandten mehr und lebt im Heim.